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Einführung ins Fotorecht

WolfsPAD
June 07, 2015
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Einführung ins Fotorecht

Als Blogger, Webseiten Designer und Fotograf sollte man einige rechtlichen Grundlagen kennen. Wem gehört ein Bild, habe ich Nutzungsrechte, kann ich ein Bild veröffentlichen, verletzte ich Persönlichkeitsrechte ...
Wolfram versucht einen kurzen Abriss über die wichtigsten Gesetze und deren Auslegungen zu geben. Dies ist allerdings keine Rechtsberatung, sondern nur aus Sicht eines Bloggers und Fotografen betrachtet.
Wer genauere Informationen benötigt muss einen Anwalt aufsuchen.

WolfsPAD

June 07, 2015
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  1. Urheberrecht • § 7 UrhG
 Urheber ist, wer Schöpfer eines

    Werkes ist. • § 2 Abs. I Nr. 5 UrhG
 zu den geschützten Werken gehören insbesondere Lichtbildwerke. Der der ein Foto schießt, ist somit Schöpfer dieses Fotos und erlangt Urheberschaft. • § 64 UrhG
 Urheber bis zum Ablauf des siebzigsten Jahres nach seinem Tod.
  2. Persönlichkeitsrecht §§ 22 ff. KunstUrhG • Fotografien dürfen nur mit

    Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden • fotografierte Person hat kein Urheber-/Verwertungsrecht
  3. Persönlichkeitsrecht Ausnahmen § 23 Abs. 1 KunstUrhG es sich um

    Bildnisse der Zeitgeschichte handelt • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit) • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen) • Repräsentanten der Wirtschaft • Wissenschaftler und Erfinder • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler
  4. Persönlichkeitsrecht Ausnahmen § 23 Abs. 1 KunstUrhG die abgebildeten Personen

    nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen • nicht die Person das Motiv ist, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ mit dem Motiv abgebildet wurde 
 das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat
  5. Panoramafreiheit § 59 UrhG • bleibendes Werk
 (Gebäude, Kunst) •

    von öffentlichem Grund aus (Bürgersteig, öffentliche Straße)
  6. Panoramafreiheit • nicht von Privatbesitz (Hausrecht) • nicht von einem

    erhöhten Standpunkt bzw. nicht mit Hilfsmittel
 (Leiter, Obergeschoss, Teleobjektiv, Stativ) Schutz der Privatsphäre